OLG Dresden - Beschluss vom 03.08.2000
7 W 1019/00
Normen:
ZPO § 91a § 98 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 43
JurBüro 2000, 657
NJW-RR 2001, 864
OLGReport-Dresden 2001, 85
ZEV 2001, 154

Kostenverteilung bei verzögerter Erteilung einer Auskunft über den Wert des Nachlasses und Erwartung eines höheren Werts durch den Pflichtteilsberechtigten

OLG Dresden, Beschluss vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 7 W 1019/00

DRsp Nr. 2005/3769

Kostenverteilung bei verzögerter Erteilung einer Auskunft über den Wert des Nachlasses und Erwartung eines höheren Werts durch den Pflichtteilsberechtigten

»1. Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken. 2. Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 98 ;
Fundstellen
AGS 2002, 43
JurBüro 2000, 657
NJW-RR 2001, 864
OLGReport-Dresden 2001, 85
ZEV 2001, 154