KG - Beschluss vom 28.09.2010
1 W 21/10
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1254
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 257/07
AG Schöneberg, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 3712/05

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

KG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 1 W 21/10 - Aktenzeichen 1 W 23/10

DRsp Nr. 2010/19002

Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers

1. Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 Abs. 1 BGB steht im Ermessen des Tatrichters. Dieser hat das Entlassungsinteresse gegen das Fortführungsinteresse abzuwägen. 2. Hierbei können der festgestellte Erblasserwille, das Interesse von Miterben an der Kontinuität der Verwaltung und die besonderen Umstände der Verwaltung eines Erbanteils an einer ungeteilten Erbengemeinschaft das Interesse anderer Miterben an der Entlassung des Testamentsvollstreckers trotz hierfür wichtiger Gründe überwiegen.

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1;

Gründe: