Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 8. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
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