LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2002
16 Sa 1799/01
Normen:
BGB § 1922 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 96
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 783/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2002 (16 Sa 1799/01) - DRsp Nr. 2003/4950

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1799/01

DRsp Nr. 2003/4950

»Ob eine Erbin auch in die Rechte ihres verstorbenen Ehemannes, der eine Auflösungsvereinbarung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer 4bfindung vereinbart hatte, eintritt, richtet sich nach dem Willen der Vertragsschließenden. Die Forderung ist jedenfalls dann mit Abschluss des Vergleichs entstanden, wenn eine Gegenleistung des Erblassers durch das Ausscheiden erbracht wurde, wodurch die Arbeitgeberin wirtschaftliche Vorteile erlangte.«

Normenkette:

BGB § 1922 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung eines vor dem Arbeitsgericht Osnabrück geschlossenen Vergleiches für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin war Arbeitgeberin des am 23.11.2000 verstorbenen Angestellten, des Ehemannes der Beklagten. Die Beklagte als Witwe ist die Alleinerbin des Erblassers.

Der Erblasser wurde von der Klägerin am 01.10.1999 zum 31.12.2000 gekündigt. Die Klägerin und der Erblasser führten unter dem Aktenzeichen 1 Ca 582/99 einen Kündigungsrechtsstreit, der am 11.01.2001 mit Vergleich endete. Dieser Vergleich lautet wie folgt:

"Vergleich:

1.

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung im Einvernehmen mit dem Kläger das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 30. April 2002 enden wird.