LG Koblenz - Beschluß vom 12.08.1996 (2 T 498/96) - DRsp Nr. 1998/7253
LG Koblenz, Beschluß vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 2 T 498/96
DRsp Nr. 1998/7253
»1. Die Eintragsmitteilung gem. § 55GBO ist dem aufgrund von § 15GBO handelnden Notar auch dann allein zu übersenden, wenn dieser ausdrücklich um die unmittelbare Übersendung an die Beteiligten durch das Grundbuchamt bittet und insoweit "von § 15GBO keinen Gebrauch" macht (Änderung der Praxis für den OLG-Bezirk Koblenz aufgrund einer Absprache zwischen dem Ministerium der Justiz und der Notarkammer Koblenz).2. § 15GBO ist eine gesetzliche Außenvollmacht für das Eintragungsverfahren als Ganzes. Eine im Außenverhältnis vorgenommene partielle Einschränkung ist gegenüber dem Grundbuchamt unwirksam.«