KG - Beschluss vom 03.09.2019
1 W 161/19
Normen:
GBO § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.02.2019

Löschung einer VormerkungBeweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses im GrundbuchverfahrenFristablauf für das Nachlasszeugnis nach Antragstellung

KG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 1 W 161/19

DRsp Nr. 2019/14050

Löschung einer Vormerkung Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren Fristablauf für das Nachlasszeugnis nach Antragstellung

1. Ein vor Antragstellung abgelaufenes Europäisches Nachlasszeugnis ist zum Nachweis der Erbfolge ungeeignet. 2. Tritt der Fristablauf nach Antragstellung ein, fehlt auch einem solchen Zeugnis die zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Beweiskraft.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten die Erbfolge nach dem eingetragenen Vormerkungsberechtigten durch (Wieder-)Vorlage einer der bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 mit verlängerter Gültigkeitsfrist oder einer neuen beglaubigten Abschrift nachweisen können; bei Vorlage der beglaubigten Abschrift mit verlängerter Gültigkeitsfrist bedarf es keiner Übersetzung in die deutsche Sprache; dem gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen beglaubigten Abschrift, sofern sie mit denjenigen vom 14. Mai 2018 und 29. Juni 2018 wortgleich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist seit dem 10. Februar 2016 eine Eigentumsvormerkung für B## C#### eingetragen.