OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.06.2005
3 W 16/05
Normen:
BGB § 137 Satz 2 ; BGB § 883 ; BGB § 2160 ; GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 244
FamRZ 2005, 2085
NotBZ 2005, 412
OLGReport-Zweibrücken 2005, 733
Rpfleger 2005, 597
ZEV 2006, 175
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 727/04

Löschung einer zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 3 W 16/05

DRsp Nr. 2005/10194

Löschung einer zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung

»Eine zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ist im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu löschen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen sind.«

Normenkette:

BGB § 137 Satz 2 ; BGB § 883 ; BGB § 2160 ; GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte ist im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks eingetragen.