OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2014
15 W 33/14
Normen:
GBO §§ 19, 23;
Fundstellen:
NotBZ 2015, 271
Vorinstanzen:
AG Warstein, - Vorinstanzaktenzeichen WE 32-33

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Altenteils aufgrund einer Löschungserleichterungsklausel nach Versterben des Berechtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 15 W 33/14

DRsp Nr. 2014/12695

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Altenteils aufgrund einer Löschungserleichterungsklausel nach Versterben des Berechtigten

Zu den Grenzen für eine Umdeutung im Grundbucheintragungsverfahren.

1. Eine im Grundbuch eingetragene Löschungserleichterungsklausel ist unwirksam, soweit Gegenstand einer im Rahmen eines Altenteils bestellten Reallast die Sicherung der Kosten der Beerdigung und der Grabpflege ist. 2. Eine insoweit unzulässige Löschungserleichterungsklausel kann jedenfalls im Rahmen des Grundbucheintragungsverfahrens dahin umgedeutet werden, dass die Altenteilsberechtigten den Erben bevollmächtigt haben, die Löschung des Altenteilsrechts insgesamt zu bewilligen (§ 19 GBO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO §§ 19, 23;

Gründe

I.