Autor: Klose |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster
Erblasser E verstirbt und hinterlässt ein Testament, wonach A Alleinerbe ist. Zum Nachlass gehört ein Grundstück. Dem A wird aufgrund des Testaments ein Erbschein erteilt. Mit dem Erbschein hat A bereits das Grundbuch berichtigt und ist als Eigentümer der Nachlassimmobilie eingetragen. B als gesetzlicher Erbe ist der Ansicht, E war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig. B befürchtet, dass A das Grundstück kurzfristig verkaufen will.
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Ist das Grundbuch unrichtig, kann der materiell Berechtigte nach § 899 BGB einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach § 899 Abs. 2 BGB, dass der Grundbuchberechtigte die Eintragung bewilligt oder eine einstweilige Verfügung ergangen ist.
Der Widerspruch hat eine Warn- und Sicherungsfunktion. Er weist darauf hin, dass eine Grundbucheintragung möglicherweise unrichtig ist, und schließt deshalb einen gutgläubigen Erwerb aus (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugleich sichert die Eintragung eines Widerspruchs dem Berechtigten den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB.
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