Autor: Klose |
Wie Mandatssituation 11.1.3, jedoch hat B gegen A bereits Klage auf Übertragung des Grundstücks und Zustimmung sowie Eintragungsbewilligung erhoben.
Besteht im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der Erbe bei Einreichung einer Berichtigungsklage das Grundstück alsbald veräußert, konnte sich der wirkliche Erbe nach früher überwiegender Auffassung mit einem nach Zustellung der Klage vom zuständigen Gericht auszustellenden Rechtshängigkeitsvermerk in der Form des § 29 GBO unmittelbar an das Grundbuchamt mit der Bitte um Eintragung dieses Vermerks wenden.
Inzwischen ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 07.03.2013 - V ZB 83/12, NJW 2013,
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