Autor: Klose |
Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren
Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung möchte der Bruder vollstrecken lassen.
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Gibt der Erbe die eidesstattliche Versicherung nicht freiwillig ab, muss der Gläubiger auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung klagen und nach § 889 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben.
PraxistippBei freiwilliger Erfüllung vor Verurteilung ist die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 361, 413 FamFG abzugeben. Zuständig ist dann der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1b RPflG. |
Die zwangsweise Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 BGB richtet sich nach § 889 ZPO.
Voraussetzung der Vollstreckung ist, dass der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht verurteilt worden ist. Das Urteil muss nicht notwendigerweise rechtskräftig sein. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist ausreichend, wobei allerdings im Urteil die Fassung der eidesstattlichen Versicherung festgelegt sein sollte.
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