Autor: Haaser |
Ihre Mandantin wird als Erbin nach ihrem Ehemann von einem Nachlasspfleger auf Zahlung von Pflichtteil in Anspruch genommen. Bei Ihrer Mandantin handelt es sich um die zweite Ehefrau des Erblassers. Die damit pflichtteilsberechtigte Tochter ist kurze Zeit nachverstorben. Die Erben sind unbekannt, so dass Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Der Nachlasspfleger macht nunmehr für die noch unbekannten Erben die Pflichtteilsansprüche der verstorbenen Tochter gegenüber Ihrer Mandantin geltend.
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich mit der Folge verbunden, dass der Rechtsnachfolger des Pflichtteilsberechtigten binnen der dreijährigen Verjährungspflicht den Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend machen kann.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob dieses Recht auch dem Nachlasspfleger zusteht. Dem könnte die Entschließungsfreiheit des Nachlasspflegers entgegenstehen. Allerdings ist fraglich ob der Nachlasspfleger für die Erben die Entscheidung, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, treffen darf, denn dies könnte ein unzulässiger Eingriff in die Entschließungsfreiheit der Erben darstellen.
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