OLG Hamm - Urteil vom 06.03.2014
10 U 76/13
Normen:
EGBGB Art. 25, 26;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1817
IPRax 2015, 96
ZEV 2014, 495
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 342/12

Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 76/13

DRsp Nr. 2014/7605

Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

1. Wenn ein Erblasser bei seinem Tod allein die schwedische Staatsangehörigkeit besaß, ist das schwedische Erbstatut maßgeblich. Das schwedische internationale Erbrecht bestimmt in Kap. 1 § 1 Abs. 1 IDL, dass für die Beerbung eines schwedischen Staatsangehörigen das schwedische Recht (allein) maßgebend ist, auch wenn der Erblasser keinen Wohnsitz im schwedischen Inland hatte, Rück- oder Weiterverweisungen kennt das schwedische Recht nicht.2. Hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens kann aufgrund einer wirksam getroffenen Rechtswahl deutsches Erbrecht anwendbar sein. Insoweit kann eine Nachlassspaltung eintreten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EGBGB Art. 25, 26;

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister; sie streiten über die Erbrechtsnachfolge nach der am ##.##.#### geborenen und am ##.##.#### verstorbenen Erblasserin O.