OLG Dresden - Beschluss vom 25.09.2000
4 W 1570/00
Normen:
BGB § 2039 ; BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 27
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5359/98

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Mitglieder einer Erbengemeinschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 4 W 1570/00

DRsp Nr. 2004/18173

Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung mehrerer Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Machen Mitglieder (hier: drei) einer aus zehn Miterben bestehenden Erbengemeinschaft einen zum Nachlass gehörenden Anspruch geltend und verlangen sie im eigenen Namen Leistung an sämtliche Miterben, kann der Rechtsanwalt beim Ansatz der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO nur zwei weitere Auftraggeber berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 2039 ; BRAGO § 6 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.