FG Nürnberg - Urteil vom 12.01.2016
1 K 1589/15
Normen:
EStG § 12 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2016, 229

Minderung eines später erzielten Veräußerungsgewinns durch eine beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefalle Schenkungssteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 K 1589/15

DRsp Nr. 2016/5567

Minderung eines später erzielten Veräußerungsgewinns durch eine beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefalle Schenkungssteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3; EStG § 17 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Schenkungssteuer, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefallen ist, einen später erzielten Veräußerungsgewinn mindert.

Der alleinstehende Kläger erwarb 2003 von seinem Vater durch Schenkung unter Lebenden Geschäftsanteile an der (E-GmbH). Die Anschaffungskosten des Vaters für diese Anteile betrugen 511.292,88 €. Das Finanzamt Z ging von einem Erwerbswert in Höhe von 1.918.586,00 € aus und setzte gegenüber dem Kläger 381.228,58 € Schenkungssteuer fest.

2010 veräußerte der Kläger die durch Schenkung erworbene zehnprozentige Beteiligung am Stammkapital der E-GmbH für 3.607.268,00 €. Seine Anstellung als Geschäftsführer bei der E-GmbH gab er auf.

In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte er unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.628.847,92 €. Bei der Gewinnermittlung zog er auch die beim Erwerb der Anteile angefallene Schenkungssteuer als Anschaffungskosten ab. Das beklagte Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß.