OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2015
15 W 313/14
Normen:
BGB § 2358;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 175
FamRZ 2015, 1649
MDR 2015, 900
NJW-RR 2015, 1160
ZEV 2015, 491
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 450/11

Mitwirkungspflicht des Erben hinsichtlich der Nachforschung nach weiteren, bislang unbekannten Erben im Erbscheinsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 15 W 313/14

DRsp Nr. 2015/10221

Mitwirkungspflicht des Erben hinsichtlich der Nachforschung nach weiteren, bislang unbekannten Erben im Erbscheinsverfahren

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 28. Februar 2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2358;

Gründe

I.