Streitig ist, ob bei Verträgen zugunsten Dritter die begünstigten Bankkonten und Lebensversicherungen in den Nachlass fallen und nach den Erbquoten geteilt werden müssen, oder ob sie außerhalb des Nachlasses dem Begünstigten zuzurechnen sind.
I.
Die am 3. März 1994 in Füssen verstorbene Erblasserin ... wurde mangels Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen u. a. von ihrem Bruder (dem Kläger -Kl-) neben der Mutter und sechs weiteren Geschwistern beerbt.
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