OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2010
10 W 127/09
Normen:
HöfeO § 17 Abs. 2; HöfeO § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Lw 59/08

Nachabfindung der gesetzlichen Erben wegen Veräußerung eines zum Hof gehörenden Grundstücks; Berücksichtigung eines Altenteilsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 10 W 127/09

DRsp Nr. 2011/3417

Nachabfindung der gesetzlichen Erben wegen Veräußerung eines zum Hof gehörenden Grundstücks; Berücksichtigung eines Altenteilsrechts

1. Dem gesetzlichen Erben steht gegen den Hoferben unter den Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 2, 13 Abs. 1 HöfeO ein Anspruch auf Nachabfindung zu. Ist unter bestimmten Voraussetzungen im Hofübergabevertrag ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche vereinbart worden, so greift dieser nur unter den dort vereinbarten Voraussetzungen ein. 2. Zur Ermittlung des Werts eines Altenteilsrechts.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Steinfurt vom 07.10.2009 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerinnen jeweils 16.481,82€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der Antrag zurück gewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen: Die Antragstellerinnen tragen je 1/6 und der Antragsgegner 2/3 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner jeweils 2/3 und die Antragstellerinnen jeweils 1/3.