OLG München - Beschluss vom 31.05.2005
31 Wx 9/05
Normen:
BGB § 133 § 2075 § 2076 § 2361 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 502

Nacherbeneinsetzung durch Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens bei Unerfüllbarkeit der Bedingung

OLG München, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 9/05

DRsp Nr. 2005/8751

Nacherbeneinsetzung durch Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens bei Unerfüllbarkeit der Bedingung

»1. Auslegung eines Testaments, in dem eine Nacherbfolge bedingt durch die Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens angeordnet wurde. 2. Bei dieser Auslegung ist zu ermitteln, ob die bedingt angeordnete Nacherbeinsetzung auch dann gültig bleiben soll, wenn die Bedingung von dem Bedachten ohne sein Verschulden nicht erfüllt werden kann, wobei auch auf den hypothetischen Willen des Erblassers abgestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2075 § 2076 § 2361 ;

Sachverhalt:

Die verwitwete Erblasserin verstarb am 14.2.1979 im Alter von 86 Jahren. Sie hinterließ als einziges Kind ihre 1932 geborene Tochter Elfriede S., die geistig und körperlich schwer behindert war und am 23.8.2000 verstorben ist.

Die Beteiligten zu 2 bis 5 sind die gesetzlichen Erben von Elfriede S. nach dem Erbschein des Nachlassgerichts G. vom 9.1.2002. Der Beteiligte zu 1 ist ein Bekannter der Erblasserin, der nach ihrem Tod Elfriede S. sieben Jahre lang in seinem Haushalt betreut und versorgt hat.

Die Erblasserin errichtete am 20.5.1975 ein privatschriftliches Testament, in dem sie verfügte, dass ihre Tochter Elfriede S. alleinige Erbin ihres ganzen Besitzes sein sollte. Im Testament heißt es im Wesentlichen sodann: