OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2020
15 W 433/19
Normen:
BGB § 2110 Abs. 2; BGB § 2113; GBO § 51;
Fundstellen:
FuR 2020, 547
NJW-RR 2020, 891
ZEV 2020, 446

Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung von im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandten Grundstücken bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 15 W 433/19

DRsp Nr. 2020/8863

Voraussetzungen der Eigentumsumschreibung von im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandten Grundstücken bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

Ist mehreren Vorerben durch notarielle Verfügung von Todes wegen ein Vorausvermächtnis an einem Grundstück zugewandt worden und erfolgt die Übertragung dieses Grundstücks in Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses, so ist die Entgeltlichkeit dieser Verfügung nachgewiesen. Bei einer Mehrheit von Vorerben ist das Vorausvermächtnis nicht in dem Erbschein aufzunehmen.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2110 Abs. 2; BGB § 2113; GBO § 51;

Gründe

I.

In dem Grundbuch von M Blatt ##32 ist Herr L. H. als Alleineigentümer eingetragen. Aus seiner Ehe mit Frau J. H. sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 1) bis 4) dieses Verfahrens.

Mit handschriftlichem Ehegattentestament vom 12.01.2016 setzten die Eheleute L. und J. H. sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für die vier Kinder setzten sie unter I. ihres gemeinschaftlichen Testaments Vorausvermächtnisse aus, u. a. sollte das Grundstück an der X-Straße in M - der hier betroffene Grundbesitz - für den Fall, dass L. H. als Erster versterben würde, zu gleichen Teilen auf die gemeinsamen Kinder übergehen.

Unter II. ihres handschriftlichen Testaments bestimmten die Eheleute H u. a. das Folgende: