OLG Köln - Urteil vom 27.08.2009
18 U 112/07
Normen:
BGB § 2111;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 402/04

Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 18 U 112/07

DRsp Nr. 2011/1065

Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils

Die Surrogation nach § 2111 BGB tritt auch ein, wenn ein Gesellschaftsanteil aus Mitteln des Nachlasses erworben wird.

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 8.6.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 4402/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 50 % in hälftiger Bruchteilsgemeinschaft mit dem Beklagten zu 3) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Vorlage der von der Klägerin angeforderten Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 2003 und 2004 nicht nachgekommen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 3) gegeneinander aufgehoben.