Am 4. Februar 1994 verstarb in B Frau M J, die vormals in S wohnhaft war. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts S vom 9. August 1994, der sich nur auf das im Inland belegene Nachlassvermögen bezog, vom Kläger, ihrem Adoptivsohn, allein beerbt. Belastet war die Erbschaft mit Vermächtnissen, die die Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 4. September 1984 zugunsten ihres Enkels D J angeordnet hatte.
Im Nachlassvermögen waren u.a. Geschäftsanteile an der X J GmbH, an der die Erblasserin zu 100 v. H. beteiligt war, mit einem Nennwert in Höhe von 100.000 DM. Der gemeine Wert der Anteile war vom Beklagten mit 3.222.000 DM festgesetzt. Im Rahmen der am 2. Dezember 1994 eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, die Beteiligung der Erblasserin an der v.g. GmbH in Höhe von 500.000 DM von der Besteuerung freizustellen, weil es sich bei den Anteilen um sog. einbringungsgeborene Anteile handele, die als Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 () anzusehen seien.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|