OLG Bamberg - Endurteil vom 17.05.2023
3 U 250/22
Normen:
BGB § 2041; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2023, 852
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 89/21

Nachlassinsolvenzanfechtung von Zahlungen an Dritte aus dem Erlös aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen

OLG Bamberg, Endurteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 250/22

DRsp Nr. 2023/16943

Nachlassinsolvenzanfechtung von Zahlungen an Dritte aus dem Erlös aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen

Zahlungen an Dritte aus Erlösen aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen unterliegen aufgrund analoger Anwendung des § 2041 BGB auch im Falle der Alleinerbschaft der Nachlassinsolvenzanfechtung.

Normenkette:

BGB § 2041; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand

I. Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 1) teilweise, und zwar hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und 3) verlustig.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2022, Az. 61 O 89/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € zur Insolvenzmasse des Nachlasses des am ...2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern, den der Beklagte zu 2) bereits vom Finanzamt G. zur Insolvenzmasse gezogen hat, sowie einen weiteren Betrag von insgesamt 6.000,00 € zu der genannten Insolvenzmasse zu fordern, den der Kläger aus Barauszahlungen von einem zugunsten der Zeugin P. R. von einem auf deren Namen von den Rechtsanwälten O. geführten Treuhandkonto zwischen dem 15.05.2020 und dem 14.01.2021 erhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.