BayObLG - Beschluß vom 11.01.1999
1Z BR 113/98
Normen:
BGB § 119, § 1943, § 1954, § 2077 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1172
NJW-RR 1999, 590
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 8272/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 7216/96

Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

BayObLG, Beschluß vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 113/98

DRsp Nr. 1999/3750

Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

»1. Zur Unwirksamkeit einer erbvertraglichen Verfügung zugunsten des Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsverfahren anhängig ist.2. Zur stillschweigenden Annahme der Erbschaft durch Stellung eines Erbschaftsantrags.3. Zur Frage, ob die Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft darstellt. Zu den Voraussetzungen der Überschuldung.4. Das Vorhandensein einer Nachlaßverbindlichkeit (hier Einkommensteuerschuld) kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft sein, wenn die Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtnachlaß erheblich und für den Wert des Nachlasses von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Anfechtung der Annahme kann hierauf aber nur gestützt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Erbe die Erbschaft bei Kenntnis der Verbindlichkeit nicht angenommen hätte. Davon kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn auch unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme ein wesentlicher Reinnachlaß verblieben wäre.«

Normenkette:

BGB § 119, § 1943, § 1954, § 2077 ;

Gründe: