BayObLG - Beschluss vom 13.03.2002
1Z BR 57/01
Normen:
FGG § 12 ; BGB § 1981 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1737
FamRZ 2002, 1737
NJW-RR 2002, 871
OLGReport-BayObLG 2002, 288
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 17815/01
AG München 63 VI 14001/00 ,

Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

BayObLG, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 57/01

DRsp Nr. 2002/9075

Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers

»Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers.«

Normenkette:

FGG § 12 ; BGB § 1981 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist aufgrund Verfügung von Todes wegen von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beteiligte zu 1 Ansprüche geltend gemacht.

Der Erblasser hinterließ einen umfangreichen Nachlass mit Aktiva und Passiva in Höhe von jeweils mehreren Millionen DM. Genauer Umfang und Wert des Nachlasses sind derzeit noch ungeklärt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz vom 17.8.2001 im Hinblick auf ihre Forderungen gegen den Nachlass die Anordnung der Nachlassverwaltung, weil die Befriedigung der Gesamtheit der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass im Sinne des § 19811 Abs. 2 BGB gefährdet sei. Dem ist die Beteiligte zu 1 entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 19.9.2001 ordnete das Amtsgericht die Nachlassverwaltung an und wählte den Beteiligten zu 4 als Nachlassverwalter aus. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung lägen nicht vor.