I. Der Antrag der Berufungskläger, den Kostenbeschluss (§ 516 Abs. 3 ZPO) vom 31.08.2010 zu berichtigen oder zu ergänzen, wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Der Berufungsstreitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.
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