OLG Thüringen - Beschluss vom 09.03.2011
4 U 111/08
Normen:
ZPO § 321; ZPO § 516 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2347/02

Nachträgliche Aufnahme eines Haftungsvorbehalts auf beschränkte Erbenhaftung in einen Kostenbeschluss

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 111/08

DRsp Nr. 2011/7483

Nachträgliche Aufnahme eines Haftungsvorbehalts auf beschränkte Erbenhaftung in einen Kostenbeschluss

1. Die Aufnahme eines Haftungsvorbehalts - hier auf beschränkte Erbenhaftung - in einen das Verfahren abschließenden Kostenbeschluss (hier nach § 516 Abs. 3 ZPO) kann nur im Berichtigungs- und Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO erfolgen; dieses Verfahren findet entsprechend Anwendung, wenn ein Instanzenzug nicht durch Endurteil, sondern durch Beschluss - hier gemäß § 516 Abs. 3 ZPO - beendet wurde. 2. Auch wenn der das Verfahren beendende Kostenbeschluss den Parteien nicht zugestellt wurde, ist ein statthafter Ergänzungsantrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu stellen. Die 2-Wochen-Frist des § 321 ZPO Frist beginnt mit dem Zugang des Beschlusses, d.h. der Möglichkeit seiner Kenntnisnahme. Ist der Antrag verfristet, ist er als unzulässig zu verwerfen.

I. Der Antrag der Berufungskläger, den Kostenbeschluss (§ 516 Abs. 3 ZPO) vom 31.08.2010 zu berichtigen oder zu ergänzen, wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Der Berufungsstreitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 321; ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe: