FG München - Beschluss vom 04.02.2003
4 V 3956/02
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1108
EFG 2003, 942
ZEV 2003, 383

Nachversteuerung des Erwerb von Betriebsvermögen gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG

FG München, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 4 V 3956/02

DRsp Nr. 2003/7350

Nachversteuerung des Erwerb von Betriebsvermögen gemäß § 13 a Abs. 5 ErbStG

Wird ein geerbter Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb insolvent, so erfolgt gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 1 eine Nachversteuerung des Erwerbs mit ErbSt.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, dass derzeit wegen des Revisionsverfahrens 2 R 60/01 ruht (obwohl der BFH mit Beschluss vom 29.10.2002 bereits die Revision als unzulässig verworfen hat!), ob die Nachversteuerung gem. § 13 a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) berechtigt ist, wenn die Aufgabe des Gewerbebetriebs infolge Insolvenz eintrat (§ 13 a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 03.04.2002 in Höhe von 220.141,32 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.