I.
Die verwitwete Erblasserin ist im Alter von 88 Jahren verstorben. Sie war kinderlos und in einziger Ehe verheiratet; ihr Ehemann ist am 15.8.1982 vorverstorben.
Am 4.4.1977 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das aus vier Seiten bestand. Die erste Seite dieser letztwilligen Verfügung liegt weder im Original noch in Kopie vor, der Verbleib ist ungewiss und nicht weiter aufklärbar.
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