FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.07.2001
2 K 1704/00
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 Satz 1 ; BewG § 146 ]Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 4 ; BewG § 146 Abs. 5 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 180
ZEV 2002, 208

Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 1704/00

DRsp Nr. 2002/4276

Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

Bei der Regelbewertung eines vermieteten Einkaufsmarkt ist auch bei zu erwartenden niedrigeren Mieten kein niedrigererer Ansatz der Miete möglich. Die Regelbewertung bewegt sich noch innerhalb der verfassungsmäßigen Grenzen. Der mögliche Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts kann nur durch ein unparteiisches Verkehrswertgutachten geführt werden, das nach den Regeln der Wertermittlungsverordnung erstellt ist.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 Satz 1 ; BewG § 146 ]Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 4 ; BewG § 146 Abs. 5 ; BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Grundstückswerts für Zwecke der Schenkungsteuer.

Die Klägerin erhielt mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 1998 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück in H, Flur 6. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Einkaufsmarkt bebaut, der bis zum 31. 12. 2000 fremdvermietet war.

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1999 gemäß § 138 i. V. mit § 146 Abs. 2 bis 6 BewG für das Grundstück auf den 3. Dezember einen Bedarfswert von 4.525.000 DM und für den unentgeltlich übertragenen 1/3 Miteigentumsanteil einen anteiligen Grundstückswert in Höhe von 1.508.333 DM fest.