I. Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus für die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) tätig. Seit 1991 ist er Abteilungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter anderem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der DKV. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, hat beantragt, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.
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