FG Hessen - Urteil vom 21.06.2001
12 K 5224/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; AO § 88 ; EStG § 10d ;

Neue Tatsache; Konkurs; Erbschaft; Erbausschlagung; Ermittlungspflicht; Verlustabzug - Umfang der Ermittlungspflicht

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 12 K 5224/00

DRsp Nr. 2003/2752

Neue Tatsache; Konkurs; Erbschaft; Erbausschlagung; Ermittlungspflicht; Verlustabzug - Umfang der Ermittlungspflicht

1. Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht (§ 88 AO) verletzt, weil sie Zweifeln, die sich ihr aufdrängen, nicht nachgeht. 2. Hat der Erbe durch Eintragung in der Steuererklärung kundgetan, er sei zum Verlustabzug berechtigt, besteht kein Anlass für die Finanzverwaltung Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Erbausschlagung anzustellen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ; AO § 88 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des (Aufhebungs-) Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1998 vom 28.6.2000.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit dem 30.3.1997 verwitwet. Ihr verstorbener Ehemann war unternehmerisch tätig; die Firma ging in Konkurs.

Am 16.12.1998 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1997, in dem ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von DM für den Ehemann festgestellt wurde; der Bescheid erging an den Konkursverwalter.