I. Der Erblasser hinterließ vier Kinder aus seiner ersten, geschiedenen Ehe, die Beteiligten zu 3 bis 6, und zwei Kinder aus seiner zweiten Ehe mit der Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 2 und 7. Mit der Beteiligten zu 1 lebte er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten unter Berufung auf ein handschriftliches Testament des Erblassers vom 1.6.1995 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ausweisen sollte.
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