FG Hessen - Urteil vom 11.09.2001
11 K 5604/97
Normen:
AO § 42 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 388

Nießbrauch; Miete; dauernde Last; entgeltliche Übertragung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Wohnraumvermietung.

FG Hessen, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 5604/97

DRsp Nr. 2002/9463

Nießbrauch; Miete; dauernde Last; entgeltliche Übertragung; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Wohnraumvermietung.

1. Die Vermietung einer Wohnung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf einen bestehenden Nießbrauch unter gleichzeitiger Einräumung einer dauernden Last stellt nicht zwangsläufig einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.2. Die Gestaltung wird auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass die Kaltmiete zu nahezu 100% aus der dauernden Last bezahlt werden kann.3. Die spätere Umwandlung eines dinglichen Nutzungsrechts in ein Mietverhältnis ist grundsätzlich zulässig, wenn eine klare Abkopplung des neuen Rechtsverhältnisses von dem alten Nutzungsrecht vorliegt.4. Neben der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen (unentgeltlichen) Nutzungsrechts können Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen und sich ferner die Nutznießung des übertragenen Gegenstandes entweder unentgeltlich oder entgeltlich sichern.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von den Klägern erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen ist.