FG München - Beschluss vom 03.11.2000
4 V 2977/00
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 147

Nießbrauchverzicht nach vorhergehender Schenkung

FG München, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 4 V 2977/00

DRsp Nr. 2001/2037

Nießbrauchverzicht nach vorhergehender Schenkung

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht auch dann schenkungsteuerpflichtig ist, wenn bei der vorhergehenden Schenkung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks die Nießbrauchslast wegen § 25 ErbStG nicht abgezogen werden durfte.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 ; ErbStG § 25 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht schenkungsteuerpflichtig ist, wenn bei der vorhergehenden Schenkung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks die Nießbrauchslast wegen § 25 ErbStG nicht abgezogen werden durfte.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung des SchenkSt-Bescheids vom 24.03.2000 in Höhe von 18.149 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.