OLG Celle - Urteil vom 26.01.2005
3 U 239/04
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 852 ; BGB § 2109 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 331
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 50/04

Notarhaftung - Schadenersatzanspruch gegen Dritten als anderweitige Ersatzmöglichkeit?

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 3 U 239/04

DRsp Nr. 2005/4709

Notarhaftung - Schadenersatzanspruch gegen Dritten als anderweitige Ersatzmöglichkeit?

»Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BNotO, wenn der Dritte ebenfalls in den Schutzbereich der verletzten Notarpflicht einbezogen war, denn der Notar würde, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 852 ; BGB § 2109 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht gegen den beklagten Notar Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Amtspflichtverletzung geltend, wobei es im Berufungsrechtszug nur noch um zwei Schadenspositionen, nämlich Kosten für Vermessung sowie Schenkungsteuer geht, wobei vorrangig die Frage der vom Landgericht bejahten Verjährung ist.

Der Kläger ist der Schwiegersohn der 2003 verstorbenen I. H., die zwei Töchter hatte, die bereits verstorbene Ehefrau des Klägers sowie I. W..

1959 verfasste der 1969 verstorbene Ehemann der I. H. ein Testament (Bl. 35 d. A.), in welchem er seine Frau als Vorerbin einsetzte, die ihrerseits unter den beiden Töchtern die Nacherbin aussuchen sollte. Dies tat I. H. 1980 in Gestalt eines bei dem Beklagten beurkundeten Testaments, in dem sie I. W. als Nacherbin bestimmte (Bl. 32).