OLG München - Urteil vom 13.07.2000
1 U 2883/00
Normen:
BGB § 839 § 2250 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2001, 345
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5691/99

Nottestament - Errichtung im Beisein von Krankenhausbediensteten

OLG München, Urteil vom 13.07.2000 - Aktenzeichen 1 U 2883/00

DRsp Nr. 2001/13065

Nottestament - Errichtung im Beisein von Krankenhausbediensteten

»1. Dem Krankenhausträger, dem Chefarzt bzw. dem Personal eines Krankenhauses obliegt nicht von Gesetzes wegen die Pflicht, gegebenenfalls als Urkundsperson bei der Errichtung eines Nottestaments aufzutreten. Entsprechende Kenntnisse über die Einzelheiten des Testamentsrechts sind nicht erforderlich.2. Erklärt sich der Krankenhausbedienstete, der sich über den juristischen Vorgang selbst nicht im klaren ist, gleichwohl zur Mitwirkung bereit, darf beim Erblasser durch die Art der Mitwirkung aber nicht der Irrtum erregt werden, er errichte nunmehr mit amtlicher Hilfe ein formgültiges Testament. Es muß vielmehr alles unterlassen werden, was die Errichtung eines wirksamen Testaments gefährden oder verhindern könnte.«

Normenkette:

BGB § 839 § 2250 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beurkundung eines nichtigen Nottestaments.