OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.12.2000
3 Wx 331/00
Normen:
BGB § 2250 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 410
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 261/99
LG Mönchengladbach, vom 29.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 112/00

Nottestament vor Zeugen - Erklärung des Erblassers und Genehmigung der Niederschrift in einem Vorgang

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 331/00

DRsp Nr. 2001/4880

Nottestament vor Zeugen - Erklärung des Erblassers und Genehmigung der Niederschrift in einem Vorgang

»Bei der Errichtung eines Nottestaments gemäß § 2250 Abs. 3 BGB können die mündliche Erklärung des Erblassers und die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefaßt werden.«

Normenkette:

BGB § 2250 ;

Gründe:

I.

Die unverheiratete und kinderlose Erblasserin verstarb am 19.7.1999 im Hermann-Josef Krankenhaus in Erkelenz. Der Beteiligte zu 1 hatte sich um die Erblasserin vor ihrem Tod gekümmert, wobei streitig ist, in welchem Umfang dies geschah. Die Beteiligten zu 2 bis 18 sind die gesetzlichen Erben.

Die Erblasserin hinterließ ein am Abend des 17.7.1999 im Krankenhaus von einer Krankenschwester, der Zeugin L, erstelltes und von der Erblasserin unterzeichnetes, als "Testament" bezeichnetes Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"hiermit verfasse ich, Frau G S, geb. am 26.10.1920, wohnhaft " " meinen letzten Willen.

Herr J G soll das Bauernhaus " " plus Nebengebäude und Ackerland erhalten. Ebenso die Häuser in W, Str. und das Haus in E, Straße. Da keine Hilfe von meiner Verwandtschaft kam, soll sie auch nichts bekommen."

Dieses Schriftstück haben die Zeuginnen L und G sowie der diensthabende Arzt Dr. D unterschrieben.