BGH - Beschluss vom 30.09.2010
V ZB 206/10
Normen:
BGB § 107; BGB § 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 94
FGPrax 2011, 21
FamRZ 2010, 2065
FamRZ 2011, 206
MDR 2011, 25
NJW 2010, 3643
NJW 2017, 3090
NotBZ 2011, 94
WM 2010, 2326
ZEV 2011, 40
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 330/10
AG Essen-Borbeck, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Grundbuch von Gerschede Bl. 1982 (GER-1982-2)

Notwendigkeitkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen; Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung als lediglich rechtlicher Vorteil; Erheblichkeit des Inhalts der Gemeinschaftsordnung, des Bestehens eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung für eine etwaige Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen V ZB 206/10

DRsp Nr. 2010/19640

Notwendigkeitkeit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen; Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung als lediglich rechtlicher Vorteil; Erheblichkeit des Inhalts der Gemeinschaftsordnung, des Bestehens eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung für eine etwaige Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Vollzug der Auflassung nicht auch von der Genehmigung des Familiengerichts abhängig ist.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 107; BGB § 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8;

Gründe

I.