OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2010
15 Wx 68/10
Normen:
BGB § 1994; BGB § 1995 Abs. 3; BGB § 2006;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 193
FamRZ 2010, 2022
MDR 2010, 1192
Rpfleger 2010, 509
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 460/08

Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 68/10

DRsp Nr. 2010/12185

Obliegenheiten des Erben bei der Aufnahme eines Inventars

1. Den Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat, und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind. 2. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher auch kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist. 3. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken. Dies kann es auch gebieten, im Rahmen des durch § 1995 Abs. 3 BGB eröffneten Ermessens, erkennbar falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm - ggf. auch durch Bewilligung einer "Nachfrist" - Gelegenheit zur fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 07.08.2008 abgeändert.

Die dem Beteiligten zu 1) gesetzte Inventarfrist wird auf einen Monat ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung des Senats verlängert.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz beträgt 4.000,00 Euro.

Normenkette: