OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.03.2011
5 AR 8/11
Normen:
FamFG § 343 Abs. 1; FamFG § 344 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1759
ZEV 2011, 430
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 628/10
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 1169/10

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Verwahrung der Niederschrift über die Ausschlagung der Erbschaft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 5 AR 8/11

DRsp Nr. 2011/10782

Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Verwahrung der Niederschrift über die Ausschlagung der Erbschaft

Gibt eine Erbe seine Erklärung, dass er die Erbschaft ausschlage gegenüber dem Nachlassgericht ab, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, so ist die Niederschrift über die Erklärung zur Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden, mithin grundsätzlich an das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten vom 20. Dezember 2010 vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wilhelmshaven.

Normenkette:

FamFG § 343 Abs. 1; FamFG § 344 Abs. 7;

Gründe: