KG - Beschluss vom 29.02.2000
1 AR 14/00
Normen:
FGG § 73 Abs. 1 ; BGB § 2361 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 505

Örtliche Zuständigkeit für die Einziehung eines durch ein staatliches Notariat der ehemaligen DDR erteilten Erbscheins

KG, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 AR 14/00

DRsp Nr. 2005/3767

Örtliche Zuständigkeit für die Einziehung eines durch ein staatliches Notariat der ehemaligen DDR erteilten Erbscheins

»Das gemäß § 73 Abs.1 FGG örtlich zuständige Nachlassgericht ist seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Einziehung eines Erbscheins zuständig, den ein Staatliches Notariat der ehemaligen DDR in Bezug auf dort belegenes Vermögen nach einem mit letztem Wohnsitz im Gebiet der alten Bundesländer verstorbenen Erblasser erteilt hat (Fortführung KG Berlin - 1 AR 10/92 - 23.06.1992 -, Rpfleger 1992, 487). «

Normenkette:

FGG § 73 Abs. 1 ; BGB § 2361 ;
Fundstellen
ZEV 2000, 505