Örtlich zuständig für das Erbscheinsverfahren ist das Amtsgericht Spandau.
Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Spandau und Brandenburg an der Havel bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit dem Erbscheinsverfahren befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört. Das Amtsgericht Spandau -
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