1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Aktenzeichen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000,00 €.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019 (Bl. 113 ff GA) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt
a) seitens der Klägerin:
das am 15.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
b) seitens der Beklagten:
die Berufung zurückzuweisen.
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