OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2020
3 U 69/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 89/18

Offensichtlich unbegründete Berufung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 69/19

DRsp Nr. 2020/4489

Offensichtlich unbegründete Berufung

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Aktenzeichen 14 O 89/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019 (Bl. 113 ff GA) Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt

a) seitens der Klägerin:

das am 15.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 89/18, aufzuheben und der Klage (gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 35.000 € in das Grundstück ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt ..., Flurstück ...) stattzugeben;

b) seitens der Beklagten:

die Berufung zurückzuweisen.