OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.09.1995 2 Ws 174/95
Normen:
StPO § 147 ;
Fundstellen:
DRsp IV(458)165 Nr. 3d
JR 1996, 169
NJW 1996, 67
StV 1996, 7
OLG Brandenburg - Beschluß vom 20.09.1995 (2 Ws 174/95) - DRsp Nr. 1996/4252
OLG Brandenburg, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 2 Ws 174/95
DRsp Nr. 1996/4252
Es ist insbesondere in umfangreichen Strafverfahren dem Verteidiger zu gestatten, zur Aufarbeitung des Verfahrensstoffs und zur Einsicht in beigezogene Akten Hilfskräfte einzusetzen, ohne daß diese als mit einem eigenen Akteneinsichtsrecht ausgestattete Verteidiger zu bestellen sind.
Normenkette:
StPO § 147 ;
Gründe:
I.
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