OLG Dresden - Urteil vom 24.08.1995
7 U 146/95
Normen:
BGB § 2033 Abs. 1 S. 2, § 167 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZEV 1996, 461
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7-0-450/94

OLG Dresden - Urteil vom 24.08.1995 (7 U 146/95) - DRsp Nr. 1998/5051

OLG Dresden, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 7 U 146/95

DRsp Nr. 1998/5051

Entgegen dem Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung einer Vollmacht, die sich auf den Abschluß eines nach § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB notariell zu beurkundenden Erbteilsübertragungsvertrages bezieht, dann ebenfalls der notariellen Form, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wird oder wenn im Falle einer widerruflichen Vollmacht durch diese nach dem Willen und der Vorstellung des Vollmachtgebers bereits die gleiche Bindungswirkung und damit Rechtslage eintreten sollte, wie beim Abschluß des formbedürftigen Hauptvertrages.

Normenkette:

BGB § 2033 Abs. 1 S. 2, § 167 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf das Ersturteil Bezug genommen, § 543 Abs. 2 S.2 ZPO.

Im Berufungsverfahren konnte geklärt werden, daß der Erblasser am 28.5.1900 verstorben ist.