OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2014
I-3 Wx 242/13
Fundstellen:
ZEV 2014, 271
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 331/12

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.04.2014 (I-3 Wx 242/13) - DRsp Nr. 2014/8216

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 242/13

DRsp Nr. 2014/8216

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 6.000 €.

Gründe

1.

Die vier Beteiligten sind die leiblichen Abkömmlinge der Erblasserin, deren Ehemann vorverstorben war. In einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2013 der Sache nach festgestellt, dass die Erblasserin keine (wirksamen) Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe.

Die am 18. April 1944 geborene Beteiligte zu 3. wurde ausweislich des Vermerks in einer sie betreffenden Geburtsurkunde des Standesamtes des Kreises Wernigerode - Deutsche Demokratische Republik - vom 21. November 1980 von den Eheleuten W. mit Wirkung vom 16. August 1948 an Kindes Statt angenommen.