OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.06.1999 (16 UF 64/99) - DRsp Nr. 2000/6744
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 16 UF 64/99
DRsp Nr. 2000/6744
Bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Sinne des § 1587o BGB schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten betreffend die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, aber ein Versorgungsträger Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Beschwerde zulässig ist.