OLG Köln - Beschluß vom 02.10.1995
2 Wx 33/95
Normen:
BGB §§ 133, 2269 ; FGG §§ 20, 27 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 27
NJW-RR 1996, 394

OLG Köln - Beschluß vom 02.10.1995 (2 Wx 33/95) - DRsp Nr. 1999/10793

OLG Köln, Beschluß vom 02.10.1995 - Aktenzeichen 2 Wx 33/95

DRsp Nr. 1999/10793

Die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament "im Falle des Ablebens von uns Beiden" gibt nach dem Wortlaut keinen naheliegenden Hinweis darauf, daß nur der praktisch seltene Fall gemeint sein soll, daß die Eheleute gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig versterben. Bloße häufige gemeinsame Reisen sind auch für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt für diese Auslegung. Die Formulierung ist so zu verstehen, daß die Bestimmung auch für den Fall des nacheinander Versterbens gelten soll.

Normenkette:

BGB §§ 133, 2269 ; FGG §§ 20, 27 ;
Fundstellen
FGPrax 1996, 27
NJW-RR 1996, 394