OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2012
II-12 UF 21/12
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 11
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 123/11

OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2012 (II-12 UF 21/12) - DRsp Nr. 2012/19885

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 21/12

DRsp Nr. 2012/19885

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 14.10.2011 - 11 F 123/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern der Antragstellerin für diese in der Urkunde des Notars Dr. Q C in C1-E vom 01.03.2011 (Urkunden-Nr. xxx/2011 B) erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach der am 05.12.2010 mit letztem Wohnsitz in F verstorbenen N W geborene X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bescheinigung, dass eine für sie von ihren sorgeberechtigten Eltern erklärte Erbausschlagung einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: