Die form- und fristgerechte eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.
I. Die Klägerin ist nicht berechtigt, vom Beklagten die Beibringung eigener Sicherheiten oder die Freistellung von den durch sie für das dem Beklagten von der Kreissparkasse K. gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten zu verlangen.
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