OLG Köln - Urteil vom 23.04.1999 (19 U 13/96) - DRsp Nr. 2000/1433
OLG Köln, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 19 U 13/96
DRsp Nr. 2000/1433
Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form.Die Vorschrift des § 571BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.